Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
1. Geltungsbereich, Formerfordernisse für Änderungen
1.1. Die genannte Firma wird im folgenden als Verkäuferin bezeichnet.
1.2. Die Verkäuferin arbeitet ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
1.3. Sämtliche Organe und Vertreter der Verkäuferin sind nur berechtigt, sie im Rahmen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen zu verpflichten.
1.4. Darüber hinausgehende Nebenabreden oder Änderungen bedingen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der im Firmenbuch eingetragenen vertretungsbefugten Organe mit firmenmäßiger Fertigung.
1.5. Etwaige Bedingungen des Käufers, die den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verkäuferin widersprechen, sind unwirksam, wenn nicht einvernehmlich und den Formerfordernissen im Punkt 1.4. entsprechend eine Änderung erfolgt.
1.6. Sollten eine oder einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen gegenwärtiges oder zukünftiges zwingendes Recht verletzen oder aus einem anderen Grund ungültig sein, so berührt dies nicht die Verbindlichkeit der übrigen Vertragsbedingungen.
1.7. Sämtliche auf Grund der Geschäftsbeziehung und der Allgemeinen Vertragsbedingungen entstehenden Rechtsfragen sind nach österreichischem Recht zu lösen.
2. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
2.1. Die Angebote, Preise und Rabattsätze der Verkäuferin geiten nur für den jeweiligen Einzelauftrag oder für den Bonusabschlußzeitraum.
2.2. Die Verkäuferin ist an ihre Angebote 14 Tage gebunden. Innerhalb derer eine vollinhaltliche Annahme durch den Käufer bei der Verkäuferin eingelangt sein muß.
2.3. Der jeweilige Käufer ist an seine schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Angebote oder Bestellungen 14 Tage gebunden.
2.4. Die Annahme von Aufträgen von Investitionsgütern durch die Verkäuferin bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß Punkt 1.4.
2.5. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Lager Harmannsdorf.
2.6. Zahlungen an die Verkäuferin haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie entweder im Überweisungswege auf das In der Rechnung genannte Bankkonto oder bar an ein handelsrechtlich vertretungsbefugtes Organ der Verkäuferin erfolgen. Sonstige Personen – Insbesondere Vertreter und Chauffeure – sind nicht inkassoberechtigt, wenn sie nicht eine den Formerfordernissen des Punktes 1.4. entsprechende Vollmacht vorweisen.
2.7. Bei den Vertragsverhandlungen und Abschlüssen vorliegende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur unverbindliche Muster. Soll eine Verbindlichkeit dieser Muster vereinbart werden, so ist hierfür das Formerfordernis aus Punkt 1.4. nötig.
2.8. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Auslieferung der Ware von der sofortigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen.
2.9. Ansonsten Ist der Kaufpreis 30 Tage nach Rechnungsaussteilung fällig. Erfolgt die Bezahlung mittels Lastschrifteinzug, so werden für die Zeit, für die der Käufer seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt, 3% Skontoabzug, bei Bezahlung innerhalb 14 Tagen 2% Skontoabzug akzeptiert. Dies geschieht unter der Voraussetzung, daß alle früheren, bis dahin fälligen Rechnungen beglichen sind. Sollte die Zahlung nicht sofort zum Fälligkeitszeltpunkt erfolgen, ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 14% pro Jahr zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.
2.10. Verspätete Zahlungen des Käufers werden zuerst auf Kosten. Nebenforderungen und Zinsen und erst dann auf das Kapital und damit der ältesten Rechnung gutgeschrieben.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt sämtlichen Nebengebühren, Zinsen, Schadenersatzforderungen, Prozeßkosten sowie der Kosten der Erbringlichmachung laut Punkt 2.10. Eigentum der Verkäuferin.
3.2. Wenn zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ein Kontokorrekturverhältnis begründet wird, bleibt die gesamte von der Verkäuferin gelieferte Ware solange in ihrem ausschließlichen Eigentum, als nicht die im Punkt 3.1. genannten Forderungen beglichen sind und der gesamte Saldo aus dem Kontokorrekturverhältnis vom Käufer abgegolten wird.
3.3. Wenn der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an Dritte weiterveräußert, so tritt er hiermit sämtliche ihm aus dieser Veräußerung zustehenden Rechte (Kaufpreisforderungen, Eigentumsvorbehalt usw.) an die Verkäuferin ab. Der Käufer ist nur so lange ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber vereinbarungsgemäß vollinhaltlich nachkommt. Auf Verfangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet, ihr sämtliche Unterlagen über die Weiterveräußerungen, Rechnungen, Lieferscheine usw. zu übergeben. Der Käufer ermächtigt hiermit die Verkäuferin Im Falle der Weiterveräußerung an Dritte, diese sofort von der vereinbarten Abtretung zu verständigen.
3.4. Falls auf die Im Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin stehenden Waren von dritter Seite Exekution geführt wird, hat der Käufer das Vollstreckungsorgan über die Eigentumsverhältnisse nachweislich aufzuklären und die Verkäuferin sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Diese Verständigung hat die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubigers, des die Zwangsvollstreckung bewilligenden Gerichtes, die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbeschlusses, sowie die Höhe der betriebenen Forderung zu enthalten. Sämtliche Kosten eines allfälligen Exzendierungsprozesses und sämtliche mit der Wiederbeschaffung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3.5. Die Verkäuferin Ist berechtigt, für die Geltendmachung Ihres Eigentumsvorbehaltes nach vorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres Einvernehmen diejenigen Räume des Käufers zu betreten, in denen sich die Ware befindet, ist der Käufer zum Termin nicht anwesend und sind die Räumlichkeiten verschlossen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die sofortige Aufsperrung durch einen konzessionierten Schlosser durchführen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
3.6. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist die Verkäuferin nach ihrer freien Wahl berechtigt. die Waren entweder auf Kosten des Käufers einlagern zu lassen oder selbst beliebig zu verwerten, wobei der Käufer die mit der Verwertung auflaufenden Kosten und den dadurch bedingten Verlust zur Gänze zu ersetzen hat.
4. Garantie, Gewährleistung, Schadenersatz
4.1. Die Verkäuferin leistet für Mängel der gelieferten Ware nur in der Weise Gewähr, daß sie verpflichtet ist, Teile, die Innerhalb von 6 Monaten seit der Lieferung – ohne Bedienungsfehler oder Einwirkung Dritter – unbrauchbar werden, unentgeltlich zu verbessern oder – nach ihrer freien Wahl – zu ersetzen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung vorliegen. Für Materlaimängel haftet die Verkäuferin nur insoweit, als diese bei der Lieferung unter Anwendung fachmännischer Sorgfalt erkennbar waren. Für Schäden Infolge Abnutzung besteht keine wie immer geartete Haftung der Verkäuferin.
4.2. Die Verkäuferin ist bemüht, Liefertermine genau einzuhalten. Der Käufer verpflichtet sich aber auch zur Annahme noch nach dem Liefertermin, Im Falle des Lieferverzuges durch die Verkäuferin ist der Käufer berechtigt, ihr mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist zu setzen, die bei Investitionsgütern zumindest 30 Tage, bei Wiederverkaufsware zumindest 7 Tage ab Aufgabedatum des Briefes zu betragen hat.
4.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb 8 Tagen nach Erhalt genau auf Mängel zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel hat er der Verkäuferin kurzfristig bekanntzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, so verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche für diese Mängel.
4.4. Später auftretende Mängel hat der Käufer ebenfalls noch am gleichen Tage und bei gleichen Rechtsfolgen kurzfristig der Verkäuferin bekanntzugeben. Bei Gütern ab einem Wert von 10.000,- Euro muß dies mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
4.5. Der Käufer Ist im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, zur Verbesserung eine Frist von mindestens sechs Tagen einzuräumen. Ansprüche auf Preisminderung oder Wandelung hat er nur unter der Voraussetzung, daß zumindest drei Verbesserungsversuche der Verkäuferin ergebnislos geblieben sind.
4.6. Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Käufer verpflichtet, sofort nach Auftreten bzw. Feststellen des Mangels, die Verkäuferin um Weisung bezüglich der Vorgangswelse bei der Behebung des Mangels zu ersuchen und deren Weisung abzuwarten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht sofort nach, so verliert er sämtliche Gewährlelstungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin.
4.7. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die sachgemäße Verwendung und Lagerung der Ware durch den Käufer. Im Streitfalle ist er für die sachgemäße Verwendung und Lagerung beweispflichtig.
4.8. Schadenersatzansprüche des Käufers bestehen nur bei grob fahrlässigem Verhalten der Verkäuferin oder einem ihrer Organe.
4.9. Im Falle von Arbeitseinstellungen, Streiks, Betriebsstörungen, Transporthindernissen bei der Verkäuferin oder deren Zulieferern, bei unabwendbaren Ereignissen oder höherer Gewalt darf die Verkäuferin – unabhängig von wem oder wodurch die Ereignisse veranlaßt wurden – die Bestellung und die Lieferung lm Ausmaß der Behinderung entsprechend reduzieren oder ganz vom Vertrag zurücktreten, ohne daß dem Käufer deswegen Schadenersatzrechte zustehen.
5. Erfüllungsort, Versendung
5.1. Als Erfüllungsort wird Harmannsdort vereinbart.
5.2. Der Versand der Ware erfolgt vom Erfüllungsart Harmannsdarf – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers.
5.3. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt mangels schriftlicher Weisung des Käufers nach Ermessen der Verkäuferin, ohne dadurch eine Haftung für billigste oder schnellste Verfrachtung zu übernehmen.
5.4. Der Käufer hat seine Rechte dem Spediteur und Frächter gegenüber selbst wahrzunehmen und kann hierfür die Verkäuferin in keiner Weise haftbar machen.
6. Annahmeverzug
6.1. Wird die Versendung der Ware durch auf Selten des Käufers liegende Umstände verzögert, so wird sie ouf dessen Gefahr und Kosten eingelagert. Als Lagerentgelt wird der doppelte Betrag des für konzessionierte Lagerhalter örtlich üblichen Betrages vereinbart.
6.2. Im Falle des Annahmeverzuges und der Einlagerung der Ware durch die Verkäuferin hat der Käufer seinen Anspruch auf Übersendung verloren. Er hat nur mehr ein Recht auf Herausgabe der Ware aus dem Lager Zug um Zug gegen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt allen Nebenforderungen, insbesondere auch des gesamten Lagerentgeltes.
7. Leihsendungen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für Leihsendungen. Bei Leihsendungen trägt der Entlehner jeden Schaden, der durch Beschädigung oder Verlust des Leihgegenstandes entsteht, wobei sich seine Haftung auch auf Zufall erstreckt.
8. Mithaftung, Gerichtsstand, Anerkenntnis
8.1. Für den Fall, daß der Auftrag an die Verkäuferin durch eine Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder sonstige juristische Person erfolgt, haften die auftragerheilenden Organe persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten des Käufers, persönlich und zur ungeteilten Hand.
8.2. Als Gerichtsstand im Sinne des § 104 JN für alte Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird das In Korneuburg zuständige Gericht vereinbart. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Wechselverfahren.
8.3. Der Käufer nimmt die Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Kenntnis und erkennt ihre Verbindlichkeit der Verkäuferin gegenüber an.